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Kurzarbeiter/Kurzarbeitende/Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit und recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Von einem Kurzarbeiter/Kurzarbeitenden spricht man bei Arbeitnehmern, die aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens vorübergehend nur zu einem Teil ihrer normalen Arbeitszeit beschäftigt werden. Der Lohn wird dabei anteilig gekürzt.

Gemäß SGB III besteht bei Vorliegen der persönlichen (§ 172 SGB III) und betrieblichen Voraussetzungen (§ 177 SGB III, vereinfacht: Vorliegen eines vorübergehenden Arbeitsausfalls in einem Betrieb mit mindestens einem Arbeitnehmer) ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, dass durch die Bundesagentur für Arbeit für maximal sechs Monate gezahlt wird (§ 177 SGB III).

Das Kurzarbeitergeld gleicht 60 % bzw. 67 % der Differenz zwischen Soll- und Istarbeitsentgelt aus (§§ 178, 179 SGB III).

Pfändbarkeit

Das Kurzarbeitergeld ist gemäß § 54 SGB I pfändbar, es muss allerdings ein zusätzlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen werden. In der Regel wird vorher ein Antrag gemäß § 850e ZPO auf Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich sein um die Pfändungsfreigrenzen zu überschreiten.

Beispiel: A erhält 780,- Arbeitsentgelt und 540,- Euro Kurzarbeitergeld. Das Arbeitsentgelt war bereits vorher gepfändet worden, übersteigt jetzt aber nicht mehr die Freigrenzen. Nach der Zusammenrechnung werden die Grenzen wieder überschritten, so dass die Pfändung möglich ist.

Auf diesen Artikel verweisen: Arbeitslosenquote

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