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Mit Leistungsklage wird eine Klage auf ein Tun oder Unterlassen bezeichnet. Mit der Leistungsklage können alle Arten materiell-rechtlicher Ansprüche begehrt werden.
Ein Rechtsschutzinteresse ist hier nicht gesondert festzustellen, da es nur ausnahmsweise fehlt (z.B. Kläger hat bereits einen Title, er kann leichter an den Titel kommen [z.B. Grundbruchberichtigungen, § 22 GBO; Titelumschreibung, § 727 ZPO] oder die Klage ist rechtsmißbräuchlich).
Für Klage auf zukünftige Leistungen siehe unter künftige Leistungen.
Siehe auch unter Klageerhebung.
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