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Leistungsklage
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Leistungsklage wird eine Klage auf ein Tun oder Unterlassen bezeichnet. Mit der Leistungsklage können alle Arten materiell-rechtlicher Ansprüche begehrt werden.

Ein Rechtsschutzinteresse ist hier nicht gesondert festzustellen, da es nur ausnahmsweise fehlt (z.B. Kläger hat bereits einen Title, er kann leichter an den Titel kommen [z.B. Grundbruchberichtigungen, § 22 GBO; Titelumschreibung, § 727 ZPO] oder die Klage ist rechtsmißbräuchlich).

Für Klage auf zukünftige Leistungen siehe unter künftige Leistungen.

Siehe auch unter Klageerhebung.

Auf diesen Artikel verweisen: Räumungsklage * Klagearten in der ZPO * Streitgenossenschaft * Folgeschaden * Unterlassungsklage, ZPO * Feststellungsinteresse, ZPO

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