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Löschungsbewilligung
(recht.notar)
    

Die Löschungsbewilligung bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Es genügt die notarielle Beglaubigung der Unterschrift unter einer schriftlichen Erklärung.

Im Grundbuch des Amtsgerichts von Neubach ist auf Blatt 1201 in Abteilung II lfd. Nr. 3 ein Nießbrauch zugunsten der B. Knarz eingetragen.

Als Eigentümer ist E. Rotfuchs eingetragen.

Der Eigentümer beantragt und die Berechtigte bewilligt die Löschung des oben genannten Rechts mit allen Nebeneinträgen.

Die Kosten der Löschung trägt der Eigentümer.

(notariell beglaubigte Unterschrift des Berechtigten und des Eigentümers)

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