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Mehrbedarf
(recht.zivil.materiell.familien.unterhalt)
    

Als Mehrbedarf wird der regelmäßige Bedarf eine Unterhaltsberechtigten oder Verpflichteten bezeichnet, der über die gesetzlichen Pauschalsätze (z.B. Selbstbehaltssätze, Regelbeträge nach Düsseldorfer Tabelle hinaus geht.

So kann ein schwerstbehinderter Unterhaltspflichtiger bei Inanspruchnahme von unentgeltlichen Pflegeleistungen durch Verwandte, dem Unterhaltsberechtigten volljährigen Kind einen Mehrbedarf entgegenhalten. Die Höhe bestimmt sich nach dem Einzelfall, dabei kann (Vgl. OLG Stuttgart v. 24.2.1994 Az. 16 UF 412/92).

Im Übrigen ist der Mehrbedarf auf Seiten des Pflichtigen konkret zu belegen.

Als Mehbedarf sind anerkannt: Kosten für Nachhilfe, Kindergarten,

Mehrbedarf ist grundsätzlich von beiden Eltern hälftig zu tragen, soweit nicht aufgrund von Einkommensunterschieden eine abweichende Quotelung angezeigt ist.

Auf diesen Artikel verweisen: Sonderbedarf * Kindergartenkosten, Unterhalt

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