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Nacherbe/Vorerbe
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Mit Nacherbe wird gemäß der Legaldefinition in § 2100 BGB ein Erbe bezeichnet, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer, der sog. Vorerbe, Erbe geworden und dieser wiederum verstorben oder ein anderer vom Erblasser festgelegter Zeitpunkt oder festgelegtes Ereignis eingetreten ist.

Der Nacherbe ist vom Schlusserben des Berliner Testaments zu unterscheiden.

Pflichtteil

Wird ein Pflichtteilsberechtigter als Nacherbe eingesetzt kann er entweder die Erbschaft annehmen und wird dann mit dem Tod des Vorerben Erbe oder er schlägt die Erbschaft aus und erhält seinen Pflichtteil (§ 2306 Abs. 2 BGB).

Auf diesen Artikel verweisen: § 326 ZPO Rechtskraft bei Nacherbfolge * § 326 ZPO Rechtskraft bei Nacherbfolge * nondum conceptus

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