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Namensrecht/Namensanmaßung
(recht.zivil.materiell.at.namen)
    

Das Namensrecht schützt gemäß § 12 BGB den berechtigten Inhaber eines Namens vor dem Bestreiten des Namens und dem unbefugten Gebrauch des Namens durch andere (sog. Namensanmaßung). Dem Inhaber steht im Falle einer solchen Beeinträchtigung ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen zu.

Auf diesen Artikel verweisen: Freiheit, persönliche * Künstlername * sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB * Domainstreit/Streit um Domainnamen * Metatags als Namens-/Markenrechtsverletzungen/unlauterer Wettbewerb

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