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ordentliche Kündigung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Die ordentliche Kündigung ist begrifflich im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung zu sehen, bei der aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis fristlos oder mit sozialer Auslauffrist aufgelöst werden kann.

Bei der ordentlichen Kündigung muss sich der Arbeitgeber an die Kündigungsfristen des § 622 BGB halten.

Unterliegt der Arbeitnehmer dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), so bedarf die Kündigung gemäß § 1 KSchG zusätzlich einer sozialer Rechtfertigung. Unterliegt ein Unternehmen nicht dem Anwendungsbereich des KSchG erkennt die Rechtsprechung mittlerweile aber auch hier einen gewissen Mindestschutz an (siehe dafür unter Kündigungsschutz im Kleinbetrieb.

Prüfungsschema, Kündigungsschutzgesetz

Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist zwischen den einzelnen Kündigungsgründen betriebs-, personen und verhaltensbedingt zu unterscheiden. Für Weiteres siehe bei dem jeweiligen Grund.

Auf diesen Artikel verweisen: Befristung im Arbeitsrecht * Orlando-Kündigung * Kündigung * Sozialauswahl

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