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originärer Rechtserwerb
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von originärem Rechtserwerb spricht man, wenn eine Person ein Recht unmittelbar und nicht als Rechtsnachfolger erwirbt.

Beispiel: Der Landwirt der die Früchte auf seinem Acker erntet erwirbt originär das Eigentumsrecht an ihnen. Der Urheber der ein Werk schaft erwirbt originär das Urheberecht an diesem Werk.

Auf diesen Artikel verweisen: Rechtsnachfolge/Sukzession

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