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Produkthaftung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

Mit Produkthaftung bezeichnet man die Gefährdungshaftung des Herstellers gegenüber dem Endkunden. Ziel der Produkthaftung ist der Schutz des Integritätsinteresses des Benutzers und Dritten und nicht der Schutz des Äquivalenzinteresses des Käufers, wie im Gewährleistunsrecht.

Die Produkthaftung wurde von der Rechtsprechung aus der deliktischen Haftung entwickelt und ist mittlerweile gesetzlich geregelt im Produkthaftungsgesetz.

Gehaftet wird für Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktionsfehler (§ 3 ProdHaftG), dabei ist zu beachten, dass der Geschädigte bei Sachschäden seinen Schaden bis zu einer Höhe von 500,- Euro selbst zu tragen hat (§ 11 ProdHaftG) und eine Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen bei Personenschäden (§ 10 ProdHaftG).

Die Produkthaftung steht in Anspruchskonkurrenz mit der verschuldensabhängigen Produzentenhaftung aus § 823 BGB.

Vergleiche auch mit dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das auch besondere Pflichten für Hersteller normiert.

1. Voraussetzungen

  1. Produktfehler
  2. kausaler Tod, Gesundheitsverletzung, Sachbeschädigung
  3. kausaler Schaden

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Auf diesen Artikel verweisen: Produzentenhaftung nach § 823 BGB * Gefährdungshaftung Werbung: