| |
Mit Quotenvorrecht wird das Recht eines Versicherungsnehmers gegenüber seiner Versicherung bezeichnet, dass ihn davor schützt durch den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 67 S. 1 VVG schlechter gestellt zu werden. Ein Quotenvorrecht gibt es z.B. bei der Vollkaskoversicherung (§ 67 S. 2 VVG), der Rechtsschutzversicherung und der Sozialversicherung (§ 116 SGB X)
Beispiel 1: A ist vollkaskoversichert. Nach einem 50 % verschuldeten Unfall hat er einen Schaden von 1000,- Euro. Davon entfallen 500,- auf Sachschaden am Fahrzeug (den die Kaskoversicherung voll trägt), 250,- auf Abschleppkosten und 250,- auf Wertminderung. Unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts erhält A von seiner Versicherung 500,- Euro. Gegenüber dem Gegner kann er quotenbevorrechtigt die Abschleppkosten und die Wertminderung geltend machen, d.h. in voller Höhe von 500,- Euro. Die Versicherung ginge leer aus. Insgesamt hat A damit Leistungen i.H.v. 1000,- Euro bekommen.
Ohne Quotenvorrecht würde A von der Versicherung auch 500,- Euro bekommen. Seinen verbliebenen Schaden i.H.v. 500,- bekäme er vom Gegner zur Hälfte ersetzt, d.h. mit 250,- Euro. Die Versicherung könnte dann noch den übergegangenen hälftigen Schaden vom Gegner, i.H.v. 250,- Euro verlangen. Insgsamt würde A damit Leistungen i.H.v. 750,- Euro bekommen.
Ohne gesetzlichen Forderungsübergang würde A von der Versicherung 500,- Euro bekommen. Diese Zahlung würde dem Schädiger nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nicht angerechnet. Daher hätte er noch Anspruch auf den hälftigen Ersatz seines Gesamtschadens, d.h. auf 50 % von 1000,- Euro. Insgesamt würde A damit Leistungen iH.v. 1000,- Euro bekommen.
Daraus folgt für die Kaskoversicherung, dass die Forderung nur und soweit übergeht wenn gegenüber A alle in der Kaskoversicherung abgedeckten Schadenspositionen von der Kaskoversicherung und alle sachlich kongruenten Schadenspositionen vom Schädiger getragen wurden.
Beispiel 2: A hat ein vollkaskoversichertes Neufahrzeug. Die Eigenbeteiligung beträgt 300,- Euro. Nach einem Verkehrsunfall mit B, an dem beide hälftig das Verschulden trifft, wickelt A seinen Fahrzeugschaden i.H.v. 5000,- über seine Vollkaskoversicherung ab, diese stuft ihn daher höher, was zu Mehrkosten von 400,- führt. Dadurch gehen die Ansprüche gegenüber B auf die Vollkasko über. Für A bleibt aber der Anspruch auf Ersatz der Eigenbeteiligung abziehbar und zwar in voller Höhe. D.h. diesen macht er direkt gegenüber der gegnerischen Verischerung in Höhe von 300,- und nicht anteilig geltend. Den Höherstufungsschaden kann er nur in Höhe von 50 % geltend machen, d.h. insoweit kann er vom Gegner nur 200,- Euro verlangen.
Ursprung des Quotenvorrecht ist die Regelung in § 67 S. 2 VVG, dass der gesetzliches Forderungsübergang auf die Versicherung dem Versicherungsnehmer keinen Nachteil bringen darf.
bevorrechtigte Positionen beim Verkehrsunfall
- Selbstbeteiligung
- Abschleppkosten
- Sachverständigenkosten
- Wertminderung
- Abzüge "neu für alt"
| |