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Quotenvorrecht/quotenbevorrechtigte Positionen
(recht.zivil.forml)
    

Mit Quotenvorrecht wird das Recht eines Versicherungsnehmers gegenüber seiner Versicherung bezeichnet, dass ihn davor schützt durch den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 67 S. 1 VVG schlechter gestellt zu werden. Ein Quotenvorrecht gibt es z.B. bei der Vollkaskoversicherung (§ 67 S. 2 VVG), der Rechtsschutzversicherung und der Sozialversicherung (§ 116 SGB X)

Beispiel 1:

A ist vollkaskoversichert. Nach einem 50 % verschuldeten Unfall hat er einen Schaden von 1000,- Euro. Davon entfallen 500,- auf Sachschaden am Fahrzeug (den die Kaskoversicherung voll trägt), 250,- auf Abschleppkosten und 250,- auf Wertminderung. Unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts erhält A von seiner Versicherung 500,- Euro. Gegenüber dem Gegner kann er quotenbevorrechtigt die Abschleppkosten und die Wertminderung geltend machen, d.h. in voller Höhe von 500,- Euro. Die Versicherung ginge leer aus. Insgesamt hat A damit Leistungen i.H.v. 1000,- Euro bekommen.

Ohne Quotenvorrecht würde A von der Versicherung auch 500,- Euro bekommen. Seinen verbliebenen Schaden i.H.v. 500,- bekäme er vom Gegner zur Hälfte ersetzt, d.h. mit 250,- Euro. Die Versicherung könnte dann noch den übergegangenen hälftigen Schaden vom Gegner, i.H.v. 250,- Euro verlangen. Insgsamt würde A damit Leistungen i.H.v. 750,- Euro bekommen.

Ohne gesetzlichen Forderungsübergang würde A von der Versicherung 500,- Euro bekommen. Diese Zahlung würde dem Schädiger nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nicht angerechnet. Daher hätte er noch Anspruch auf den hälftigen Ersatz seines Gesamtschadens, d.h. auf 50 % von 1000,- Euro. Insgesamt würde A damit Leistungen iH.v. 1000,- Euro bekommen.

Daraus folgt für die Kaskoversicherung, dass die Forderung nur und soweit übergeht wenn gegenüber A alle in der Kaskoversicherung abgedeckten Schadenspositionen von der Kaskoversicherung und alle sachlich kongruenten Schadenspositionen vom Schädiger getragen wurden.

Beispiel 2: A hat ein vollkaskoversichertes Neufahrzeug. Die Eigenbeteiligung beträgt 300,- Euro. Nach einem Verkehrsunfall mit B, an dem beide hälftig das Verschulden trifft, wickelt A seinen Fahrzeugschaden i.H.v. 5000,- über seine Vollkaskoversicherung ab, diese stuft ihn daher höher, was zu Mehrkosten von 400,- führt. Dadurch gehen die Ansprüche gegenüber B auf die Vollkasko über. Für A bleibt aber der Anspruch auf Ersatz der Eigenbeteiligung abziehbar und zwar in voller Höhe. D.h. diesen macht er direkt gegenüber der gegnerischen Verischerung in Höhe von 300,- und nicht anteilig geltend. Den Höherstufungsschaden kann er nur in Höhe von 50 % geltend machen, d.h. insoweit kann er vom Gegner nur 200,- Euro verlangen.

Ursprung des Quotenvorrecht ist die Regelung in § 67 S. 2 VVG, dass der gesetzliches Forderungsübergang auf die Versicherung dem Versicherungsnehmer keinen Nachteil bringen darf.

bevorrechtigte Positionen beim Verkehrsunfall

  1. Selbstbeteiligung
  2. Abschleppkosten
  3. Sachverständigenkosten
  4. Wertminderung
  5. Abzüge "neu für alt"

Auf diesen Artikel verweisen: Verkehrsunfall/Verkehrsunfallprozess

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