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Rechtsfähigkeit
(recht.zivil.materiell.at)
    

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit beginnt gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Für einzelne Rechtsansprüche des ungeborenen Kindes siehe unter nasciturus.

Gemäß dem BGB sind alle "Personen" (d.h. Menschen und Körperschaften) rechtsfähig.

Von der Rechtsfähigkeit ist die Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden.

Auf diesen Artikel verweisen: Altersgrenzen im Recht * ultra vires/Ultra-vires-Akt * Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft * Rechtssubjekt * § 1 BGB Beginn der Rechtsfähigkeit * Personen * Larenz, Karl * Partei/Prozesspartei/Parteifähigkeit * Handlungsfähigkeit, Zivilrecht * eingetragener Verein (e.V.) * Geburt/Vollendung der Geburt, * nasciturus * bürgerlicher Tod * § 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein * Fiduziarische Stiftung * § 14 BGB Unternehmer * patria potestas/paterfamilias

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