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Rentnerprivileg/Unterhaltsprivileg
(recht.zivil.materiell.familie.scheidung.va)
    

Mit Rentnerprivileg/Unterhaltsprivileg wird der Umstand bezeichnet, dass ein Rentner/Pensionist nach Durchführung des Versorgungsausgleichs mit seinem von ihm geschiedenen Partner soweit er noch an diesen Unterhalt zahlt, bis zum Renteneintritt des Partners weiter die in Höhe seiner Unterhaltszahlungen ungekürzte Rente erhält (§ 33 VersAusglG).

Beispiel: A und B sind seit 20 Jahren verheiratet. Mit 65 geht B in Rente, er erhält monatlich 2.000,-. Nach kurzer Zeit des dauernden Zusammenseins scheitert die Ehe nun. Bei dem Versorgungsausgleich werden der 10 Jahre jüngeren A die Hälfte der in der Ehe erworbenen Anwartschaften des B übertragen, so dass sich dessen Rente um 500,- auf 1.500,- vermindert. Bis die A selbst im Rentenalter ist, und den ihr übertragenen Anteil nutzen kann, erhält der B, der an A noch Unterhalt i.H.v. 400,- zahlen muss 1.900,- Euro.

Vor der Versorgungsausgleichsreform am 1.9.2009 wurde bei gleichen Voraussetzungen die Rente unabhängig davon ob Unterhalt gezahlt wurde ungekürzt ausgezahlt. Durch die Reform wurde das Rentnerprivileg/Unterhaltsprivileg deutlich eingeschränkt.

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