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Rückgewähransprüche/Rückgewährsvormerkung/Grundschuld
(recht.)
    

MIt Rückzahlung der der Grundschuld zugrundeliegenden Darlehen entsteht ein Rückgwährsanspruch, d.h. der Grundschuldgläubiger ist verpflichtet insoweit die Grundschuld löschen zu lassen.

Der Anspruch entsteht auch schon teilweise mit Teilrückzahlungen.

Dieser Anspruch kann (zur Insolvenzsicherung) mit einer Vormerkung gesichert werden.

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