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Sättigungsgrenze
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Mit Sättigungsgrenze wird eine Obergrenze für den Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt bezeichnet. Es gibt allerdings keine starre Obergrenze für den Unterhalt, sondern nur die Richtlinie 15.3 in den Unterhaltsgrundsätze, dass ab einem bestimmten Betrag der Unterhalt nicht mehr als Quotenunterhalt geltend gemacht werden kann, sondern der Bedarf im Einzelnen dargelegt werden muss. Eigene Einkünfte des Berechtigten sind vom Bedarf abzuziehen.

Die Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt/Main ziehen die Grenze bei 2.200,- Euro (Nr. 15.3 der Grundsätze).

Beispiel: Die A ist leitende Angestellte in einem Konzern, sie hat ein bereinigtes Monatsnettogehalt von 8.500,- Euro. Ihr Mann B verdient als angestellter Sprachlehrer monatlich bereinigt 1.500,-. Der Quotenunterhalt würde hier bei 3.500,- liegen ((8.500-1.500)/2). Da hier die Grenze von 2.200,- überschritten wird, ist nach den Unterhaltsgrundsätzen des OlG Ff/M der Bedarf des B für die Aufrechterhaltung seines Lebenstandards zu ermitteln. Liegt dieser bei 3.000,- Euro ist ihm unter Anrechnung seines eigenen bereinigten Einkommens i.H.v. 1.500,- ein Unterhalt i.H.v. 1.500,- zuzusprechen.

Auf diesen Artikel verweisen: Quotenunterhalt * Trennungsunterhalt * Bedarf, Unterhalt

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