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Von einer Scherzerklärung spricht das BGB, wenn eine Willenserklärung in der Annahme abgegeben wird, der fehlende Ernst werde erkannt (§ 118 BGB). Es kommt hierbei nur auf die Sicht des Erlärenden an.
Beispiel: "Ein Königreich für ein Bier".
Solche Scherzerklärungen sind nichtig. Erkennt der Dritte nicht, dass es sich um einen Scherz handelt, so ist ihm gemäß § 121 BGB sein Vertrauensschaden zu ersetzen. Das gilt aber nicht, wenn der Dritte den Scherz fahrlässig verkennt.
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