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Scherzerklärung
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von einer Scherzerklärung spricht das BGB, wenn eine Willens­erklärung in der Annahme abgegeben wird, der fehlende Ernst werde erkannt (§ 118 BGB). Es kommt hierbei nur auf die Sicht des Erlärenden an.

Beispiel: "Ein Königreich für ein Bier".

Solche Scherz­erklärungen sind nichtig. Erkennt der Dritte nicht, dass es sich um einen Scherz handelt, so ist ihm gemäß § 121 BGB sein Vertrauens­schaden zu ersetzen. Das gilt aber nicht, wenn der Dritte den Scherz fahrlässig verkennt.

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