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Schuldnerverzug
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Beim Schuldnerverzug kann der Schuldner einer Leistung diese Leistung nicht rechtzeitig Erbringen. Beispiel 1: Der VW-Händler kann das neue Modell des Lupo nicht wie vereinbart zum 1. Juli beschaffen (Lieferverzug). Beispiel 2: Der Käufer kann die für das Monatsende vereinbarte Zahlung des Kaufpreises nicht leisten (Zahlungsverzug)..

Bei Zahlungsverzug können gemäß § 288 BGB Verzugszinsen verlangt werden, bei Lieferverzug kann der Verzögerungsschaden geltend gemacht werden, zudem tritt eine Haftungsverschärfung auf Seiten des Schuldners ein.

Wann Verzug eintritt ist in § 286 BGB geregelt.

Voraussetzungen

  1. Anspruch voll wirksam und fällig
  2. Mahnung, Erhebung einer Klage, Zustellung eines Mahnbescheids oder
  3. Entbehrlichkeit der Mahnung

Bei Entgeltforderungen tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein. Verbraucher müssen auf diese Folge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen werden.

Verzögerungsschaden

Ein Anspruch des Gläubigers auf den Verzögerungsschaden besteht gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

Voraussetzungen

  1. Pflichtverletzung
  2. kausaler Schaden
  3. Verzug
  4. Pflichtverletzung vom Schuldner zu vertreten (Beweislastumkehr)

Verzugszinsen/Fälligkeitszinsen

Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht gemäß §§ 288, 286 BGB ab Verzugseintritt. Sind Verbraucher beteiligt sind Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz zu nehmen, sind keine Verbraucher beteiligt sind Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz zu nehmen.

Handelt es sich bei beiden Vertragspartnern um Kaufleute ist auch an Fälligkeitszinsen zu denken.

Rücktritt

Ein Rücktritt vom Vertrag bei Nichtleistung ist gemäß § 323 BGB möglich.

Schadensersatz statt der Leistung

Ein Schadensersatzanspruch an Stelle der Leistung kann gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB verlangt werden.

Haftungsverschärfung

Eine verschärfte Haftung des Schuldner während des Verzugs auch für leichte Fahrlässigkeit und Zufall ergibt sich aus §§ 286, 287 BGB.

Auf diesen Artikel verweisen: Voraussetzungen des Schuldnerverzugs * Nach dem Kalender bestimmt, § 286 BGB * dies interpellat pro homine * Verzug

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