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Von Selbstvornahme spricht man im Zivilrecht, wenn der Gläubiger einer vertretbaren Handlung diese anstelle des Schuldners vornimmt. Das deutsche Recht kennt die Selbstvornahme ausdrücklich nur im Werkvertragsrecht (§ 637 BGB).
Im Kaufvertrag nicht ausdrücklich geregelt, daher
nur über großen Schadensersatz - dieser wiederum nur bei Verschulden (BGH vom 15. 7. 2008 Az. VIII ZR 211/07).
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