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Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Eine notariell beglaubte Unterwerfung unter die sofortige Zangsvollstreckung ist ein Titel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aus dem vollstreckt werden kann.

Auf diesen Artikel verweisen: Unterwerfungserklärung/Unterwerfungsklausel

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