logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
Sondergut
(recht.zivil.materiell.familien)
    

Ehegut das bei vereinbarter Gütergemeinschaft nicht nicht zum Gesamtgut gehört (§ 1417 Abs. 1 BGB). Das Sondergut verwaltet jeder Ehegatte selbst aber für Rechnung des Gesamtgutes. Zum Sondergut zählen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 Abs. 2 BGB).

Vergleiche auch mit Vorbehaltsgut.

Auf diesen Artikel verweisen: Vorbehaltsgut * Einhandsgut * Gütergemeinschaft

Hinweis auf Werbung