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Sperrabrede
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Sperrabrede wird eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern bezeichnet, Personal des jeweils anderen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen abzuwerben/einzustellen. Sperrabreden sind gemäß § 75f HGB rechtlich nicht durchsetzbar. Schützen sie kein geschäftliches Interesse des Arbeitgebers sind sie nichtig.

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