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Als Staatsziele werden in der Verfassung eines Landes festgeschriebene Ziele bezeichnet, die, im Gegensatz zu den Grundrechten unmittelbar keine Rechte des Bürgers begründen und der konkreten Umsetzung durch Gesetzgeber und Verwaltung bedürfen.
Beispiel: In der Verfassung Deutschlands (GG) ist z.B. der Umwelt- und Tierschutz als Staatsziel festgehalten.
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