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§ 228 StGB Einwilligung
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-17)
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Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zweikampf * Mensur * Dispositionsbefugnis Werbung: