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Streikbeschluss
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.kampf)
    

Mit Streikbeschluss wird die vom Hauptvorstand der Gewerkschaft nach der Urabstimmung beschlossene Entscheidung über das Ob eines Streiks bezeichnet (Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, S. 1012). Davon zu unterscheiden ist der Streikbefehl.

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