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Titulierungsanspruch, Unterhalt
(recht.zivil.materiell.familien.unterhalt)
    

Der Unterhaltsberechtigte hat, auch wenn der Verpflichtete den geforderten Unterhalt zahlt, einen Anspruch auf Errichtung eines Unterhaltstitels in Höhe des ihm zustehenden Unterhalts. Weigert sich der Verpflichtete trotz Aufforderung einen entsprechenden Titel zu errichten, so kann er, obwohl er immer zahlt auf Unterhalt verklagt werden, mit dem Ziel einen Titel zu erlangen.

Wird der Verpflichtete ohne vorherige Aufforderung verklagt, so kann er mit einem sofortigen Anerkenntnis der Kostenlast entgehen.

Leistet ein Unterhaltsschuldner nur Zahlungen auf einen Teil der Unterhaltsschuld, "gibt [er] auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist." (BGH, Beschl. 2. 12. 2009 Az. XII ZB 207/08).

Beipiel: Die A fordert von B mit anwaltlicher Hilfe Trennungsunterhalt i.H.v. 300,-. Der ist der Ansicht 250,- seien angemessen und zahlt monatlich nur diesen Betrag. Die A erhebt ohne weiteres Klage über 300,-, woraufhin der B 250,- sofort anerkennt. Das Gericht urteilt 300,- aus und B muss die gesamten Kosten aus einem Streitwert von 3.600,- tragen.

Die Kosten für die Titulierung von Ehegattenunterhalt hat grundsätzlich der Berechtigte zu tragen. Bei Unterhalt für die Mutter nichtehelicher Kinder und Kindesunterhalt für Kindes bis zum 21. Lebensjahr ist eine kostenlose Errichtung vor dem Jugendamt durch den Verpflichteten möglich (§§ 59, 60 SGB VIII). Diese Titel werden regelmäßig so formuliert, dass das Kind nach Volljährigkeit ohne Umschreibung daraus vollstrecken kann.

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