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Trennungsjahr
(recht.zivil.materiell.familie.scheidung)
    

Mit Trennungsjahr wird der gemäß § 1566 BGB für die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe erforderliche Zeitraum von einem Jahr Getrenntleben bezeichnet.

Auf diesen Artikel verweisen: Scheitern der Ehe * Scheidung * Scheidung * Versöhnungsversuch

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