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Von einem überobligationsmäßigen Einkommen spricht man, wenn der Unterhaltsberechtigte einer Arbeitstätigkeit nachgeht zu der er nicht verpflichtet ist, und die er daher jederzeit beenden könnte. Das bereinigte überobligationsmäßige Einkommen wird nur teilweise auf den Bedarf angerechnet. Dabei ist die Höhe der Anrechnung im Einzelfall entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB festzulegen, eine "schematische Beurteilung" kommt nicht in Frage (BGH NJW 2005, 2145, 2148). Die Praxis geht oft von einer hälftigen Anrechnung aus.
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