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Umgangsrecht bei besonderen Ereignissen
(recht.zivil.materiell.familie.umgang)
    

Das Umgangsrecht des Elternteils bei dem sich das Kind nicht aufhält umfasst auch den Umgang bei besonderen Ereignissen, wie z.B. der Einschulung oder der Konfirmation. Dabei geht es jeweils um die Anwesenheit bei der offiziellen Veranstaltung. Der Umgangsberechtigte kann nicht verlangen, bei der anschließenden vom anderen Elternteil ausgerichteten privaten Familienfeier teilzunehmen.

Dieses Umgangsrecht kann aber ausgeschlossen werden, wenn ein Zusammentreffen mit dem anderen Elternteil den Austausch von Feindseligkeiten befürchten lässt, die traumatische Folgen für das Kind erwarten lassen (Vgl. OLG Zweibrücken 30.8.2021)

In einem solchen Fall hat dann regelmäßig nur der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, das Recht an dem jeweiligen Ereignis teilzunehmen.

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