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Umgangspflicht
(recht.zivil.materiell.familie.umgang)
    

§ 1684 BGB statutiert neben dem Umgansrecht der Eltern auch ein Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern und eine daraus resultierende Umfangspflicht der Eltern. Diese Pflicht ist einklagbar aber nicht vollstreckbar.

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