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Unterhaltsrückstand/Zinsen/Zugewinn
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Inhalt
             1. Zinsen
             2. Zugewinn

Von Unterhaltsrückstand spricht man bei für vergangene Zeiträume nachzuzahlendem Unterhalt. Rückstände können frühestens ab dem Zeitpunkt eines Aufforderungsschreibens zur Auskunftserteilung über die Einkünfte zur Berechnung von Unterhalt verlangt werden. (§ 1613 BGB).

1. Zinsen

Eine Verzinsung von Unterhaltsrückständen wird von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur mit der Begründung abgelehnt, die Unterhaltsbeträge seien zum sofortigen Verbraucht gedacht daher wären diese auch bei verzugsfreier Zahlung nicht verzinslich angelegt worden (OLG Celle v. 6. 12. 82 17 Az. WF 213/82).

Andere Gerichte gehen von einer Anwendbarkeit der §§284, 288 BGB aus mit der zutreffenden Begründung, dass durch das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen Kreditaufnahmen notwendig geworden sein konnten (OLG Hamm Urt. v. 31.01.1984 Az. 2 UF 464/83). Dazu kommt, dass vom Gläubiger möglicherweise Beträge eingesetzt werden mussten, die andernfalls hätten verzinslich angelegt werden können.

2. Zugewinn

Im Zugewinn ist die dem berechtigten Ehegatten zustehende rückständige Forderung im Endvermögen als Habenposten und im Endvermögen des Verpflichteten als Sollposition zu berücksichtigen. Hat der Berechtigte zur Überbrückung einen Kredit aufgenommen - z.B. bei Verwandten ist dieser als Gegenposition zu berücksichtigen.

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