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unwahre Protokollrüge
(recht.)
    

Mit unwahrer Protokollrüge, "wird die Verfahrensrüge eines Verteidigers bezeichnet, der wider besseres Wissen einen Verfahrensverstoß behauptet und sich dabei ein Versehen bei der Fassung des Hauptverhandlungsprotokolls zu Nutze macht".

"Eine solche bewusst unwahre Verfahrensrüge wird in der Fachliteratur und insbesondere in Kreisen der Strafverteidiger für zulässig erachtet; teilweise wird sogar ein „Recht oder gar die Pflicht zur Lüge“ aus der Beweiskraft des Protokolls abgeleitet. Hierzu wird in einem Handbuch für Strafverteidiger empfohlen, zur Umgehung „taktloser“ Fragen von Revisionsrichtern nach der Wahrheit einen anderen Verteidiger nur für das Revisionsverfahren zu beauftragen, der im >>Zustand der Unberührtheit gehalten werden könne<<."

"Der BGH ist dieser Praxis entgegengetreten. Er hat die wahrheitswidrige Behauptung eines Verfahrensfehlers unter Berufung auf das insoweit fehlerhafte Protokoll dann als rechtsmissbräuchlich missbilligt, wenn der Beschwerdeführer sicher weiß, dass sich der Fehler unzweifelhaft nicht ereignet hat." ((BGH, Urt. v. 11. 8. 2006 – 3 StR 284/05).

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 115 v. 11. 8. 2006.

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