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"In Abgrenzung zu einer echten, das Verfahren nicht abschließenden, Teilentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG liegt eine unzulässige Teilentscheidung in einem Umgangsverfahren vor, wenn das Amtsgericht den Umgang lediglich für einen kurzen Zeitraum von einigen Monaten regelt und bereits zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung davon auszugehen ist, dass nach Durchführung des letzten der angeordneten Termine ein weiterer Regelungsbedarf besteht (Erman/Döll, BGB, 16. A., § 1684 Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2018, 4 UF 62/18, FamRZ 2019, 214). Eine abschließende "Regelung des Umgangs" im Sinne des § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB liegt dann nicht vor; damit auch keine vollständige Verfahrenserledigung."
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