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Vergleich
(recht.zivil.materiell.schuld.bt und recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Vergleich bezeichnet man einen Vertrag zwischen zwei sich streitenden Parteien mit dem der Streit oder eine Ungewissheit im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Ein Vergleich kann sowohl unabhängig von einer Gerichtsverhandlung (außergerichtlicher Vergleich) geschlossen werden als auch im Rahmen einer Gerichtsverhandlung (Prozessvergleich).

Auf diesen Artikel verweisen: Rezess * Monte Carlo/Monaco Vergleich * Umgangsrecht * Ausgleichsquittung/Ausgleichsklausel * Abfindung im Arbeitsrecht * Einigungsgebühr * außergerichtlicher Vergleich * gütliche Einigung * Schuldrecht besonderer Teil

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