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Vereinbarungen über den Versorgungausgleich können zunächst gemäß § 1408 BGB im Ehevertrag getroffen werden, dieser Bedarf der notariellen Form (§ 1410 BGB).
Dabei führt der Ausschluss des Versorgungsausgleich gemäß § 1414 BGB nicht mehr automatisch zur Gütertrennung, wie dies früher in § 1414 BGB vorgesehen war.
Die Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAuglG muss im Wege der notariellen Vereinbarung vor der Scheidung erfolgen. Das Gericht ist an die Vereinbarung gebunden, wenn keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen.
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