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Von Vinkulation (lat. vinculum Band) spricht man, wenn Aktien nur mit Genehmigung der Aktiengesellschaft veräußert werden können. Die Vinkulation verhindert, dass Aktien frei am Markt gehandelt werden können, hat aber den Vorteil, dass die Aktiengesellschaft keine feindliche Übernahme fürchten muss.
Gemäß § 68 Abs. 2 AktG muss die Vinkulation in der Satzung bestimmt sein. Wird eine Zustimmungsverweigerung entgegen den Regelen für die Vinkulation ausgeübt entsteht ein Anspruch auf Zustimmung oder Schadensersatz.
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