logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
Volljährigenunterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.volljaehrige)
    

Von Volljährigenunterhalt spricht man beim Unterhaltsanspruch Volljähriger gegenüber Ihren Eltern. Dabei gilt, dass ein volljähriges Kind vorrangig selbst für seinen Unterhalt aufkommen muss. Ist es dazu nicht in der Lage oder befindet es sich in der Ausbildung besteht grundsätzlich noch eine Unterhaltspflicht (= Ausbildungsunterhalt).

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, soweit sich Volljährige noch in einer angemessenen Ausbildung befinden (§ 1610 Abs. 2 BGB). Die Angemessenheit bestimmt sich dabei nach der Begabung des Volljährigen. Bei Unterbrechungen bzw. Verzögerungen der Ausbildung ist hinsichtlich der Dauer des Anspruchs zu fragen, in wessen Risiko Unterbrechung bzw. Verzögerung fallen.

Eine Au-pair Zeit ist grundsätzlich keine Ausbildungszeit. Weiterhin sind während der Au-Pair-Zeit die Gasteltern zum Unterhalt verpflichtet, so dass kein Bedarf mehr gegenüber dem ansonsten Unterhaltspflichtigen besteht (Heiß/Born Kap. 3 Rn. 54).

Volljähriger lebt im Haushalt der Eltern/eines Elternteils

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, nach dem addierten bereinigten Einkommen beider Eltern, soweit sie leistungsfähig sind. Ein Auf- oder Abstufung ist beim Volljährigenunterhalt zwischen den OLGs umstritten (dafür: Unterhaltsgrundsätze OLG Frankfurt/M dagegen: Unterhaltsgrundsätze SüdL jew. 13.1.1).

"Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das bei einem Elternteil lebt, dessen Einkommen den eigenen angemessenen Selbstbehalt nicht erreicht, ist grundsätzlich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu ermitteln." (OLG Dresden Beschl. vom 15.7.2009 Az. 20 WF 577/09)

Der Unterhalt ist anteilig von beiden Eltern (nach ihrem sog. vergleichbarem Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts) zu tragen. Das Kindergeld ist in voller Höhe abzuziehen. Dabei kann der Elternteil bei dem das Kind wohnt seinen Anteil mit dem Kostgeldanspruch gegen das Kind verrechnen.

Beispiel: Einkommen V 2000,- Einkommen M 1500. Bereinigt V: 1714,- M: 1285,- Abzügl. Selbstbehalt: V: 614,- M: 185,-. Haftungsanteil V

Im Mangelfall haftet jeder Elternteil nur bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit.

Volljähriger lebt selbständig

640,- Euro ohne Studiengebühren.

Der Unterhalt ist auch hier anteilig von den Eltern zu tragen. Siehe oben.

Selbstbehalt/Rang

Gegenüber privilegierten Volljährigen beträgt der Selbstbehalt 900,- Euro im übrigen 1.100.

Privilegierte Volljährige sind gemäß § 1609 Nr. 2 i.V.m. 1603 Abs. 2 S. 2 BGB erstrangig alle anderen befinden sich gemäß § 1609 BGB im vierten Rang.

Trifft der Unterhaltsanspruch eines nichprivilegierten Volljährigen mit dem Unterhaltsanspruch eines Ehegatten zusammen, beeinflussen sich die beiden Ansprüche gegenseitig.

Auf diesen Artikel verweisen: vergleichbares Einkommen, Unterhalt * privilegierte Volljährige

Hinweis auf Werbung