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Der Volljährigenunterhalt ist vom volljährigen Kind selbst geltend zu machen. Die Vertretung durch einen Elternteil endet mit der Volljährigkeit. Dies gilt auch für Rückstände für die Zeit vor der Volljährigkeit.
Tritt die Volljährigkeit während des Prozesses ein, kommt es zu einem Parteiwechsel von Gesetzes wegen. Hinsichtlich der Rückstände besteht die Möglichkeit der Abtretung durch den Volljährigen an seinen Elternteil, dieser kann sie dann im eigenen Namen weiter verfolgen.
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