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vollstreckbare Urkunde
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung und recht.zivil.formell.prozess)
    

Als vollstreckbare Urkunde wird ein von einem Notar oder einem Gericht aufgenommener und ausgefertigter Vollstreckungstitel bezeichnet.

Vollstreckbare Urkunden müssen den Voraussetzungen des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechen:

  1. Errichtung vor einem deutschen Gericht oder Notar
  2. in den Grenzen der örtlichen Zuständigkeit
  3. Regelung eines Anspruch der durch Vergleich geregelt werden kann
  4. kein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung
  5. betrifft nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum
  6. Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
  7. (...)

Für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Notar zuständig (§ 797 Abs. 2 ZPO).

Die Unwirksamkeit des Titels ist mittels Gestaltungsklage analog § 767 ZPO oder Feststellungsklage geltend zu machen (Thomas/Putzo § 797 Rn. 13 und § 767 Rn. 8f). Materielle Einwendungen sind mit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen. Die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO gilt hier gemäß § 797 Abs. 4 ZPO nicht.

Auf diesen Artikel verweisen: Vollstreckungstitel

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