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Vorkaufsrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.kauf und recht.zivil.materiell.sachen)
    

Das Recht als Dritter in einen bestimmten Kaufvertrag zwischen einem Verkäufer und Käufer anstelle des Käufers einzutreten. Es gibt sowohl ein persönliches (§§ 463 ff BGB) als auch ein dingliches Vorkaufsrecht (1094 ff BGB).

persönliches Vorkaufsrecht

Das persönliche Vorkaufsrecht ist in den §§ 463 ff BGB geregelt.

Ein persönliches Vorkaufsrecht wird z.B. in Gesellschaftsverträgen für den Fall vereinbart, dass ein Gesellschafter seine Anteile an Dritte veräußern will.

Das persönliche Vorkaufsrecht kann zu einem vorher festgelegten Preis vereinbart werden (sog. limitiertes Vorkaufsrecht). § 464 Abs. 2 BGB ist dann insoweit abbedungen.

Vorkaufsrecht des Mieters

§ 577 BGB gibt Wohnraummietern ein Vorkaufsrecht wenn der gemietete Wohnraum in Wohneigentum umgestaltet und verkauft wird.

dingliches Vorkaufsrecht

Das dingliche Vorkaufsrecht ist in den §§ 1094 ff geregelt. Das dingliche Vorkaufsrecht wird in das Grundbuch eingetragen und kann nur für Grundstücke vereinbart werden.

Auf diesen Artikel verweisen: Grundschuld * Dingliches Recht/beschränkt dingliches Recht * Vorhand/Andienungsrecht * Gestaltungsrecht

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