logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
Wegnahme
(recht.straf.bt.242)
    

Mit Wegnahme wird der Bruch fremden Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten (mögl. Einverständnis des Berechtigten berücksichtigen) und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams bezeichnet (RGSt 5, 222, 233).

Auf diesen Artikel verweisen: § 249 StGB Raub * Diebstahl * Räuberischer Diebstahl * § 242 StGB Diebstahl

Hinweis auf Werbung