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Wohnvorteil, Unterhaltsrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Inhalt
             1. Nutzung von eigenem Eigentum
             2. Tilgung/Zinsen
             3. Nebenkosten
             4. Erwerbstätigenbonus/negativer Wohnvorteil
             5. Nutzung von fremden Eigentum
             6. Kindesunterhalt
             7.
             8. Ehegattenunterhalt = Trennungs- nachehelicher Unterhalt
             9. Elternunterhalt/Enkelunterhalt

Mit Wohnvorteil wird der Vorteil bezeichnet, den ein Ehegatte aus der mietfreien Nutzung einer Wohnung hat.

1. Nutzung von eigenem Eigentum

Verbleibt ein Partner im gemeinsamen Haus/der gemeinsamen Wohnung während der Trennungszeit, ist ihm zunächst nur ein subjektiver (angemessener) Wohnvorteil in Höhe der Kosten anzurechnen, die er hätte, wenn er eine adäquate Wohnung anmieten müsste. Mit zunehmender Trennungszeit, spätestens mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Scheitern der Ehe), ist aber auch beim Trennungsunterhalt der objektive Wohnvorteil anzurechnen, da eine Wiederherstellun der Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (BGH v. 5.3.2008 XII ZR 22/06).

Bei Zurechnung muss dem Schuldner, im Rahmen einer Billigkeitsprüfung eine Liquidität i.H.v. des Selbstbehaltes abzgl. des enthaltenen Wohnanteils (380,- bei 1080,- und 480.- bei 1300,- d.h. es müssen verbleiben 700,- bzw. 820,-) belassen werden.

Der Wohnvorteil ist mindestens mit dem Kaltmietanteil im kleinen Selbstbehalt anzusetzen (bei 900,- sind 290,- Kaltmiete enthalten).

Beispiel: C und D haben 1997 geheiratet und ein Haus mit 6 Zimmern gebaut. Sie sind kinderlos geblieben. Mit der Trennung im Jahr 2001 zieht D aus, C verbleibt im Haus. Für die Trennungszeit kann man C zunächst nur den subjektiven Wohnwert einer Zwei-Zimmer-Küche-Bad-Wohnung zurechnen, d.h. ca. 300,- Euro. Nach zwei Jahren Trennungszeit lebt C immer noch in dem Haus. Jetzt wird der objektive Wohnwert von 1000,- Euro zugerechnet.

2. Tilgung/Zinsen

Vom Wohnwert sind die mit dem Eigentum verbundenen Kosten abzusetzen einschließlich Kredittilgung (BGH v. 9.3.2022 – XII ZB 233/21, FamRZ 2022, 781), auch wenn der andere Teil von der Vermögensbildung nicht mehr profitiert (z.B. kein Miteigentum und keine Zugewinngemeinschaft).

Das gilt auch vermietete Objekte (BGH v. 15.12.2021 – XII ZB 557/20, FamRZ 2022, 434), hier ist jeweils für jedes Objekt vom Mietertrag die Annuität abzuziehen und der verbleibende Wert zu ermitteln der auf Null begrenzt wird. D.h. ist ein Objekt "unterdeckt" (500,- Mietwert und 600,- Darlehen = -100,-) kann dies nicht mit einem "überdeckten" Objekt (500,- Mietwert und 400,- Euro Darlehen = + 100,-) verrechnet werden (BGH, Beschluss vom15.12.2021 Az. XII ZB 557/20 (OLG Düsseldorf).

3. Nebenkosten

Nebenkosten sind nur insoweit abzuziehen, wie sie nicht auf einen Mieter umlegbar sind. Verbrauchsunabhängige Kosten können nur abgezogen werden, wenn es nicht umlagefähige Kosten iSv §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV sind (BGH v. 27.5.2009 Az. XII ZR 78/08). D.h. nicht zu berücksichtigen sind in der Regel Sachversicherungen,Haftpflichtversicherungen, Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Schornsteinfegerkosten.

4. Erwerbstätigenbonus/negativer Wohnvorteil

Bei der Berechnung des Erwerbstätigenbonus bleibt der Wohnvorteil außer Betracht, d.h. er führt nicht zu einer Erhöhung des Bonus.

Übersteigen die abziehbaren Kosten den Wohnvorteil ist nach zutreffender Ansicht ein negativer Wohnvorteil anzusetzen, der dann ebenso bei der Berechnung des Erwerbstätigenbonus außer Betracht bleibt, so dass im Ergebnis gemeinsame Hauskosten hälftig getragen werden (Wendl/Staudigl § 1 Rn. 523 mwN).

5. Nutzung von fremden Eigentum

Lebt der Verpflichtete kostenlos in fremden Eigentum, so ist grundsätzlich von einer freiwilligen Zuwendung Dritter auszugehen, die dem Pflichtigen nicht als Einkommen zuzurechnen ist (OLG Brandenburg v. 23.09.2010 Az. 10 UF 30/10). Zu Abweichungen kann es im Mangelfall kommen (Vgl. Nr. 8 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Hamm).

6. Kindesunterhalt

Für die Berechnung von Kindesunterhalt von ehelichen Kindern ist auf der Bedarfsebene wie beim Trennungsunterhalt grundsätzlich im Trennungsjahr der subjektive Wohnwort anzusetzen. Auf der Ebene der Leistungsfähigkeit ist aber bei Minderjährigen und privilegiert Volljährigen der objektive Wohnwert zugrunde zu legen (BGH v. 19.3.2014 Az. XII ZB 367/12; Wendl/Dose-Gerhardt Unterhaltsrecht § 1 Rn. 577). D.h. im Mangelfall ist immer vom objektiven Wohnwert für die Berechnung auszugehen.

"Geht es dagegen um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 16). (...) Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber aber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht). (...) Wenn in dieser Hinsicht mögliche und zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch insoweit nicht nur die tatsächlichen, sondern ebenfalls fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 30. Januar2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 18 mwN)." BGH v. 19.3.2014 Az. XII ZB 367/12)

Unklar ob dass auch gilt, wenn Kindesunterhalt neben Trennungsunterhalt vor Scheitern der Ehe geltend gemacht wird.

7.

8. Ehegattenunterhalt = Trennungs- nachehelicher Unterhalt

Bei der Berechnung von Trennungsunterhalt ist der Wohnvorteil des Ehegatten der im Eigentum lebt und der andere Gattte Kindesunterhalt zahlt der Wohnanteil im Kindesunterhalt (20 %) abzuziehen (BGH ...).

9. Elternunterhalt/Enkelunterhalt

Bei der Berechnung von Elternunterhalt ist bei selbstgenutzten Immobilien immer der angemessene (subjektive) Wohnwert anzusetzen.

"Der Wohnwert ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff. und vom 17. Oktober 2012 – XII ZR 17/11 – FamRZ 2013, 868 Rn. 19)." (BGH Beschluss v. 7. 8. 2013 Az. XII ZB 269 Rn. 24)
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