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§ 298 ZPO Aktenausdruck
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a, 130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt werden.

(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,

  1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
  2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
  3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(3) Das elektronische Dokument ist mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu speichern.

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Auf diesen Artikel verweisen: §§ 416a ZPO Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments Werbung: