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§ 796b ZPO Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 794 ZPO Weitere Vollstreckungstitel * § 796c ZPO Vollstreckbarerklärung durch einen Notar * § 796c ZPO Vollstreckbarerklärung durch einen Notar Werbung: