| |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und
einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach
oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen
Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten
oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die
gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll
genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt
Minderjähriger den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel abändern
oder den Antrag zurückweisen;
2b. (weggefallen)
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet,
dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3 und § 620b in
Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3;
3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127a, 620 Nr. 4 bis 10, dem §
621f und dem § 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen
nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
sind, sowie nach dem § 644;
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern
die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt
sind;
4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen
Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen
Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet
ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe
einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines
Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der
Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs.
2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich
ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5
aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht
unterworfenen Gegenstände bewilligt.
| |