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Von Zuwendungen durch Schwiegereltern spricht man, wenn die Eltern eines Ehegatten beiden Gatten Leistungen zugewandt haben. Nach der Trennung können diese Zuwendungen grundsätzlich nach den Grundsätzend es Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückabgewickelt werden (BGH v. 03.02.2010 NJW 2010, 2202; 21.07.2010 NJW 2010, 2884). Das gilt sowohl für materielle Zuwendungen als auch für erbrachte Arbeitszeit.
Der Erstattungsanspruch verjährt nach den allgemeinen Regelen, d.h. in drei Jahren bzw. bei zugewandten Grundstücken in 10 Jahren (§ 196 BGB).
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