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Ablaufhemmung
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von Ablaufhemmung spricht man wenn die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Wegfall einer Hemmung eintritt. Eine Ablaufhemmung tritt ein, wenn eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter ist (§ 210), oder für zum Erbe gehörenden Ansprüche wenn eine Erbschaft vom Erben noch nicht angenommen und das Insolvenzverfahren vor dem Nachlassgericht noch nicht eröffnet worden ist (§ 211 BGB).

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