Mit Abschlagszahlung werden vorweggenommene Teilferfüllungen auf einen Leistungsanspruch bezeichnet. Z.B. als Gegenleistung für bereits abgeschlossene Teile eines Werks vor Endabrechnung (§ 632a BGB). Als Teilerfüllung ist die Abschlagszahlung von der Anzahlung und dem Vorschuss abzugrenzen. Sie ist kein Darlehen.
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