Im Zivilprozess wird mit Geständnis die Prozesshandlung bezeichnet, mit der eine von der Gegenpartei behauptete und ihr günstige Tatsache als wahr anerkannt (= zugestanden) wird. Zugestandene Tatsachen müssen im Zivilprozess nicht mehr bewiesen werden (§ 288 ZPO). Ein Zugestehen kann auch durch Nichtbestreiten erfolgen.
Für eine Wirksamkeit muss das Geständnis bei Vorliegen aller Prozesshandlungsvoraussetzungen entweder in der mündlichen Hauptverhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters erklärt werden. Geständnisse in Schriftsätzen dienen nur der Ankündigung eines entsprechenden Geständnisses in der Hauptverhandlung, und können bis dahin ohne weiteres korrigiert werden.
Mit qualifiziertem Geständnis wird im Sinn von § 289 Abs. 1 ZPO ein Geständnis bezeichnet, das mit zusätzlichen Tatsachen vorgebracht wird, aus denen sich ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel ergibt (z.B. Geständnis des Abschlusses eines Kaufvertrages unter Hinzufügen der Behauptung der Kaufpreis sei bezahlt).
Davon ist zu unterscheiden das Motivierte Leugnen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Annahme, dass ein Geständnis vorliegt:
- (konkludenter) Geständniswille
Widerruf
Ein Geständnis kann nur wirksam widerrufen werden, wenn bewiesen wird, dass es der nicht der Wahrheit entspricht weil es auf einem Irrtum basiert. Ein bewusst unwahres Geständnis kann demzufolge nicht widerrufen werden (BGH NJW 1995, 1432, 1433). Allerdings ist ein bewusst unwahres Geständnis das mit der Gegenseite zu Lasten Dritter abgesprochen wird, unwirksam (BGH VersRz 0, 826).