Datei: unerlaubtehandlung wird geändert
Mit unerlaubter Handlung wird ein schuldhaft, widerrechtlicher Eingriff in einen fremden Rechtskreis bezeichnet. Unerlaubte Handlungen begründen einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823ff BGB.
Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB:
Beispiel: Verliert ein Mieter grob fahrlässig seinen Haustürschlüssel und entstehen dadurch für den Ersatz des Schlüssels Kosten und Kosten für den Austausch der Hausschliesanlage, kann über § 823 BGB nur der Schaden am Eigentum, d.h. der Schaden durch den Eigentumsverlust am Schlüssel, ersetzt werden. Die Kosten für die Schliessanlage sind ein nicht ersetzbarer Vermögensschaden.
Wird das Rechtsgut durch eine Unterlassung verletzt muss
Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB: