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Pflicht zum Handeln
(recht.)
    

Eine Pflicht zum Handeln im Sinne des Zivilrechts (z.B. bei der unerlaubten Handlung durch Unterlassung) kann sich ergeben aus:

Siehe Palandt, Vorb § 249 Rn. 84.

Vergleiche mit dem Parallelbegriff Garantenstellung im Strafrecht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Unerlaubte Handlung Werbung: