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Akzept
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier.wechsel)
    

Mit Akzept wird die Willenserklärung bezeichnet, mit der der Bezogene eines Wechsel diesen akzeptiert, d.h. sich verpflichtet, an den Remittenten den im Wechsel vom Aussteller genannten Betrag zu zahlen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gefälligkeitsakzept/Gefälligkeitswechsel * Wechsel Werbung: